ICT~Office Geschäftsbedingungen*
* Bei Widersprüchlichkeit oder Doppeldeutigkeit zwischen der niederländischen Originalfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vorliegenden Übersetzung ist der niederländische Text verbindlich.
Die ICT~Office Geschäftsbedingungen sind bei der niederländischen Handelskammer Kamer van Koophandel Midden-Nederland unter der Nummer 30174840 hinterlegt.
Modul Allgemeines
1. Anwendbarkeit der ICT~Office Geschäftsbedingungen
1.1 Die ICT~Office Geschäftsbedingungen wurden von der niederländischen Branchenvereinigung ICT~Office zusammengestellt. Die ICT~Office Geschäftsbedingungen setzten sich aus dem vorliegenden Modul Allgemeines und den folgenden spezifischen Modulen zusammen:
1.2 Das Modul Allgemeines der ICT~Office Geschäftsbedingungen gilt für alle Angebote und Verträge, bei denen der Lieferant dem Kunden Waren und/oder Dienstleistungen, gleich welcher Art oder wie auch genannt, liefert. Des Weiteren haben die spezifischen Module der ICT~Office Geschäftsbedingungen Gültigkeit, die zwischen dem Lieferant und dem Kunden vereinbart worden sind. Bei Widersprüchlichkeiten oder Diskrepanzen zwischen dem Modul Allgemeines der ICT~Office Geschäftsbedingungen und einem oder mehreren zwischen Lieferant und Kunden vereinbarten spezifischen Modul der ICT~Office Geschäftsbedingungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden spezifischen Module.
1.3 Unter dem in den ICT~Office Geschäftsbedingungen benutzten Begriff "Allgemeine Geschäftsbedingungen" ist zu verstehen, die Bestimmungen, die in dem vorliegenden Modul "Allgemeines" aufgeführt sind und die Bestimmungen eines oder mehrerer vereinbarter spezifischen Module der ICT~Office Geschäftsbedingungen.
1.4 Differenzen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart worden sind.
1.5 Die Gültigkeit der Einkaufs- oder anderer Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
1.6 Ist oder wird eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, bleiben die Bestimmungen der übrigen Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden in diesem Fall gemeinsam beratschlagen, mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung sinngemäß und dem Inhalt nach am ehesten entspricht.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote und Informationen des Lieferanten sind unverbindlich, vorbehaltlich entgegengesetzter schriftlicher Angaben des Lieferantenr.
2.2 Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner dem Lieferanten übermittelten Daten, auf die der Lieferant sein Angebot basiert. Der Kunde prüft äußerst sorgfältig, dass die Anforderungen, die der Lieferant zu erfüllen hat, richtig und vollständig sind. Die in Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Webseiten, Angeboten, Werbematerialien, Normungsblättern usw. angegebenen Größen und Daten sind für den Lieferanten nicht bindend, vorbehaltlich entgegengesetzter schriftlicher Angaben des Lieferanten.
3. Preise und Bezahlung
3.1 Alle Preisangaben sind exklusive der Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer gesetzlichen Abgaben. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen verstehen sich alle Preisangaben in Euro und ist der Kunde gehalten, alle Beträge in Euro zu zahlen.
3.2 Alle vom Lieferant erstellten Vorkalkulationen und Kostenvoranschläge dienen lediglich als Anhaltspunkt, vorbehaltlich entgegengesetzter schriftlicher Angaben des Lieferanten. Von einer vom Lieferant erstellten Vorkalkulation oder einem Kostenvoranschlag können keinerlei Ansprüche abgeleitet werden oder Erwartungen daran geknüpft werden. Ein vom Lieferant angegebenes verfügbares Budget ist keinesfalls als eine zwischen den Vertragspartnern vereinbarte (verbindliche) Preisabsprache hinsichtlich der vom Lieferant auszuführenden Dienstleistungen zu verstehen. Der Lieferant ist ausschließlich nur dann verpflichtet, den Kunden bezüglich drohender Überschreitung der vom Lieferant in der Vorkalkulation oder dem Kostenvoranschlag angegebenen Geldmittel zu informieren, wenn dies zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wurde.
3.3 Handelt es sich beim Kunden um mehrere natürliche Personen und/oder Rechtspersonen, ist jede dieser Personen gesamtschuldnerisch verpflichtet, die sich aus dem Vertrag ergebenden fälligen Beträge zu zahlen.
3.4 Als Beweis für die vom Lieferant erbrachten Leistungen und die dafür vom Kunden zu zahlenden fälligen Beträge haben alle relevante Dokumente und Daten aus den Geschäftsunterlagen oder EDV-Systemen bindende Wirkung, unbeschadet des Rechts des Kunden, Gegenbeweise zu liefern.
3.5 Bei regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen des Kunden hat der Lieferant das Recht, die gültigen Preise und Tarife schriftlich, unter Einhaltung einer mindestens drei Monate langen Frist abzuändern. Ist der Kunde mit einer solchen Preiserhöhung nicht einverstanden, so kann er den Vertrag innerhalb von dreißig Tagen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich zu dem Tag kündigen, an dem die neuen Tarife Gültigkeit erlangen. Haben die Vertragspartner jedoch vereinbart, dass die gültigen Preise und Tarife gemäß einem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Index oder einem anderen Maßstab erhöht werden, steht dem Kunden dieses Kündigungsrecht allerdings nicht zu.
3.6 Die Vertragspartner legen das Datum oder die Daten, an dem oder denen der Lieferant die Vergütung der vereinbarten Leistungen dem Kunden in Rechnung stellt, vertraglich fest. Fällige Beträge sind vom Kunden gemäß der vereinbarten bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu zahlen. Wurde keine Sonderregelung vereinbart, dann hat der Kunde innerhalb der vom Lieferant angegebenen Frist nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Kunde ist keineswegs berechtigt, Zahlungen hinauszuschieben oder fällige Beträge zu verrechnen.
3.7 Werden die fälligen Beträge vom Kunden nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Kunde, ohne dass er offiziell gemahnt oder in Verzug gesetzt werden muss, verpflichtet, über den fälligen Betrag den gesetzlichen Verzugszins zu zahlen. Ist der Kunde nach Mahnung bzw. Inverzugsetzung weiterhin zahlungssäumig, kann der Lieferant einen Dritten mit der Einforderung des fälligen Betrags beauftragen, wobei der Kunde im dem Fall, zusätzlich zu dem fälligen Gesamtbetrag auch zur Zahlung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich aller von externen Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist.
4. Vertraulichkeit und Personalübernahme
4.1 Der Kunde und der Lieferant tragen dafür Sorge, alle vom anderen Vertragspartner erhaltenen Daten, wovon man weiß oder nach billigem Ermessen wissen sollte, dass es sich um vertrauliche Daten handelt, geheim zuhalten. Der Vertragspartner, der vertrauliche Daten erhält, nutzt diese Daten ausschließlich zu dem für die Daten vertraglich vorgegebenen Zweck. Daten werden in jedem Fall als vertraulich angesehen, wenn eine der Vertragspartner die Daten als solche andeutet.
4.2 Während der Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr nach Vertragsende werden die Vertragspartner die Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, die bei der Vertragserfüllung beteiligt sind oder gewesen sind, nur dann einstellen bzw. auf andere Weise direkt oder indirekt für sich arbeiten lassen, wenn der jeweils andere Vertragspartner dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. An dieser Zustimmung können Bedingungen gestellt werden.
5. Datenschutz, Datenverarbeitung und Datensicherung
5.1 Hält es der Lieferant hinsichtlich der Vertragserfüllung für unerlässlich, dann hat der Kunde den Lieferant auf Verlangen unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wie er die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzgesetzes erfüllt.
5.2 Der Kunde schützt den Lieferant vor Ansprüchen von Personen, deren personenbezogene Daten der Kunde im Rahmen eines vom Kunden geführten Personenregisters oder auf andere Weise erfasst oder verarbeitet hat, oder wofür der Kunde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in andere Weise verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde beweist, dass die Tatsachen, die diesem Anspruch zugrunde liegend ausschließlich dem Lieferanten anzurechnen sind.
5.3 Die Verantwortung für die Daten, die im Rahmen der Nutzung der Dienstleistungen des Lieferanten verarbeitet werden, liegt ausschließlich beim Kunden. Der Kunde haftet gegenüber dem Lieferanten dafür, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder Verarbeitung der Daten nicht unrechtmäßig ist und die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt den Lieferant hinsichtlich dieser Daten bzw. der Vertragserfüllung von sämtlichen Rechtsansprüchen Dritter frei.
5.4 Ist der Lieferant aufgrund des Vertrags verpflichtet, eine Form der Datensicherheit anzubieten, entspricht diese Datensicherheit den Sicherheitsanforderungen, wie sie zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart worden sind. Der Lieferant haftet keineswegs dafür, dass die Datensicherheit unter allen Umständen effektiv ist. Fehlt eine eigens im Vertrag festgelegte Sicherheitsmaßnahme, entspricht die Sicherheit immer noch dem Niveau, das nach dem aktuellen Stand der Technik bezüglich der Vertraulichkeit der Daten und der mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Kosten angemessen ist.
5.5 Werden bei der Vertragserfüllung, oder anderweitig, Computer-, Daten- oder Telekommunikationsanlagen benutzt, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden Zugangs- bzw. Indentifizierungscodes zuzuteilen. Der Lieferant ist berechtigt, die Zugangs- bzw. Indentifizierungscodes zu ändern. Der Kunde behandelt die Zugangs- bzw. Indentifizierungscodes vertraulich und mit Sorgfalt und teilt sie ausschließlich autorisierten Mitarbeitern mit. Der Lieferant haftet keineswegs für Schäden oder Kosten, die auf die Nutzung oder den Missbrauch der Zugangs- bzw. Indentifizierungscodes zurückzuführen sind, sofern der Missbrauch nicht direkt aus einer Handlung oder Unterlassung des Lieferanten folgt bzw. dadurch ermöglicht wurde.
6. Vorbehalt von Eigentum und Rechten, Eigentumsrecht an neuen Sachen und Aufschub
6.1 Alle dem Kunden gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle fälligen Beträge, die der Kunde dem Lieferanten aufgrund des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrags schuldet, gänzlich bezahlt worden sind. Tritt ein Kunde als Wiederverkäufer auf, kann alle unter den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten fallenden Sachen verkaufen und an Dritte liefern, soweit dies im Rahmen der normalen Betriebsausübung in seinem Unternehmen üblich ist. Stellt der Kunde aus den vom Lieferant gelieferten Sachen (auch) eine neue Sache her, geschieht dies ausschließlich zugunsten des Lieferanten und behält der Kunde die neue Sache zugunsten des Lieferanten, bis der Kunde alle dem Vertrag zugrunde liegenden fälligen Beträge bezahlt hat; bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Kunden behält der Lieferant das Eigentumsrecht an der neuen Sache.
6.2 Die sachenrechtlichen Auswirkungen des Eigentumsvorbehalts einer zum Export bestimmten Sache unterliegen dem Recht des Bestimmungsstaates, wenn die betreffenden rechtlichen Bestimmungen für den Lieferanten günstiger sind.
6.3 Alle Rechte, einschließlich der Nutzungsrechte, werden dem Kunden gegebenenfalls eingeräumt bzw. gehen auf den Kunden über, unter der Bedingung, dass der Kunde alle fälligen Beträge, die sich aus dem zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrag ergeben, vollständig bezahlt hat. Haben die Vertragspartner für die Einräumung eines Nutzungsrechts eine regelmäßige Zahlungsverpflichtung des Kunden vereinbart, steht dem Kunden das Nutzungsrecht zu, solange er seiner regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
6.4 Der Lieferant behält die im Rahmen des Vertrags erhaltenen oder erzeugten Sachen, Produkte, Vermögensrechte, Daten, Dokumente, Software, Dateien und (Zwischen-)Ergebnisse seiner Dienstleistungen, ungeachtet einer bestehenden Verpflichtung zur Aushändigung oder Übergabe, bis der Kunde alle dem Lieferanten schuldigen Beträge bezahlt hat.
7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr von Verlust, Diebstahl, Veruntreuung oder Beschädigung von Sachen, Produkten, Daten, Dokumenten, Software, Dateien oder Daten (Codes, Kennwörter, Dokumentationen usw.) die im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt oder benutzt werden, geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Kunde oder eine Hilfsperson des Kunden die tatsächliche Herrschaft darüber erlangt. Hat der Lieferant oder eine Hilfsperson des Lieferanten die tatsächliche Herrschaft über diese Objekte, dann trägt der Lieferant bei Verlust, Diebstahl, Veruntreuung oder Beschädigung das Risiko.
8. Intellektuelle Eigentumsrechte
8.1 Erklärt sich der Lieferant bereit, intellektuelle Eigentumsrechte übertragen zu wollen, muss eine solche Vereinbarung schriftlich und ausdrücklich festgelegt werden. Vereinbaren die Vertragspartner schriftlich, dass intellektuelle Eigentumsrechte bezüglich speziell für den Kunden entwickelten Software, Webseiten, Dateien, Hardware oder anderes Material auf den Kunden übertragen werden soll, beeinträchtigt dies nicht das Recht oder die Möglichkeit des Lieferanten, die der Entwicklung zugrunde liegenden Einzelsachen, allgemeine Grundsätze, Ideen, Entwürfe, Algorithmen, Dokumentationen, Arbeiten, Programmiersprachen, Normen und dergleichen, ohne jegliche Einschränkung für andere Zwecke einzusetzen und/oder zu nutzen, entweder für sich selbst oder für Dritte. Ebenso wenig beeinträchtigt die Übertragung intellektueller Eigentumsrechte das Recht des Lieferanten, zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter Entwicklungen durchzuführen, die ähnlich sind oder hergeleitet werden können aus den Entwicklungen, die für den Kunden gemacht wurden.
8.2 Alle intellektuellen Eigentumsrechte der aufgrund des Vertrages entwickelten bzw. dem Kunden zur Verfügung gestellten Software, Webseiten, Dateien, Hardware oder anderes Material wie z.B. Analysen, Entwürfe, Dokumentationen, Berichte, Angebote, sowie deren vorbereitendes Material, liegen ausschließlich beim Lieferanten, seinen Lizenzgebern oder seinen Zulieferern. Der Kunde erhält ausschließlich die Nutzungsrechte, die ihm aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich zuerkannt werden. Das dem Kunden zustehende Nutzungsrecht ist nicht exklusiv, nicht übertragbar an Dritte und nicht unterlizenzierbar.
8.3 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Angaben bezüglich des vertraulichen Charakters bzw. bezüglich Urheberrechte, Markenzeichen, Handelsnamen oder andere intellektuelle Eigentumsrechte aus der Software, den Webseiten, Dateien, Hardware oder anderem Material zu entfernen oder abzuändern.
8.4 Ist die ausdrückliche Befugnis des Lieferanten in dem Vertrag nicht gegeben, ist der Lieferant dennoch berechtigt, zum Schutz der Software, Hardware, Dateien, Websites und dergleichen technische Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff auf den Inhalt bzw. die Dauer des Nutzungsrechts dieser Objekte wie vereinbart einzuschränken. Es ist dem Kunden nicht erlaubt, solche technische Maßnahmen zu entfernen (zu lassen) oder zu umgehen (zu lassen).
8.5 Der Lieferant stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich darauf berufen, dass die vom Lieferant selbst entwickelte(n) Software, Webseiten, Dateien, Hardware und anderes Material das intellektuelle Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, unter der Bedingung, dass der Kunde den Lieferant im Falle eines Rechtsanspruchs unverzüglich schriftlich über Existenz und Inhalt informiert und die weitere Abwicklung dieser Forderung, u.a. die Herbeiführung einer eventuellen gütlichen Einigung, gänzlich dem Lieferanten überlässt. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang dem Lieferanten die erforderlichen Vollmachten, Informationen und seine Mitarbeit zur Verfügung stellen, damit er sich, falls erforderlich im Namen des Kunden, gegen diesen Rechtsanspruch verteidigen kann. Die Verpflichtung zur Freistellung verfällt, wenn die vorgeworfene Rechtsverletzung im Zusammenhang steht (i) mit Material, dass dem Lieferanten vom Kunden zur Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Inkorporation zur Verfügung gestellt wurde, oder aber (ii) mit Änderungen, die der Kunde ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten in der Software, den Webseiten, Dateien, der Hardware oder anderem Material vorgenommen hat oder von Dritten hat vornehmen lassen. Steht vor Gericht unwiderruflich fest, dass die vom Lieferant selbst entwickelte(n) Software, Webseiten, Dateien, Hardware oder andere Materialien intellektuelle Eigentumsrechte eines Dritten verletzen, oder besteht nach Einschätzung des Lieferanten durchaus die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung, wird der Lieferant, soweit das möglich ist, dafür sorgen, dass der Kunde die gelieferten, oder funktionell gleichwertige andere Software, Webseiten, Dateien, Hardware oder Materialien weiterhin benutzen kann. Jede andere oder weiterführende Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
8.6 Der Kunde versichert nachdrücklich, dass die von ihm zur Nutzung, Bearbeitung, Installation oder Inkorporation (z.B. in einer Webseite) bereitgestellte Software, Hardware, die für Webseiten bestimmte Materialien (Bildmaterial, Text, Musik, Domainnamen, Logos, Hyperlinks usw.), Dateien oder andere Materialien, einschließlich Gestaltungsmaterialien, nicht die Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt den Lieferanten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich darauf beziehen, dass eine derartige Bereitstellung, Nutzung, Bearbeitung, Installation oder Inkorporation die Rechte dieser Dritten verletzt.
9. Mitwirkungspflicht
9.1 Die Vertragspartner erkennen an, dass der Erfolg der Arbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Regel von der richtigen und zeitigen, gegenseitigen Zusammenarbeit abhängt. Um dem Lieferanten eine angemessene Erfüllung des Vertrags zu ermöglichen, wird der Kunde dem Lieferanten jeweils rechtzeitig alle vom Lieferanten für dienlich, erforderlich und wünschenswert erachtete Daten und Informationen verschaffen und hierin seine uneingeschränkte Zusammenarbeit gewährleisten. Setzt der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkung an der Vertragserfüllung eigenes Personal und/oder Hilfspersonen ein, verfügt dieses Personal und verfügen diese Hilfspersonen über das notwendige Wissen, die Expertise und Erfahrung.
9.2 Der Kunde trägt bei der Auswahl, Nutzung, Anwendung und Verwaltung der Software, Hardware, Webseiten Dateien und anderen Produkten und Materialien und den vom Lieferant zu liefernden Dienstleistungen in seiner Organisation das Risiko. Der Kunde sorgt selbst für die korrekte Installation, Montage und Inbetriebnahme und für die korrekten Einstellungen bei der Software, Hardware, den Webseiten, Dateien und anderen Produkten und Materialien.
9.3 Stellt der Kunde die für die Vertragserfüllung vom Lieferanten für dienlich, erforderlich und wünschenswert erachteten Daten, Dokumente, Software, Hardware, Materialien oder Mitarbeiter nicht, nicht rechtzeitig oder nicht konform der Vereinbarungen dem Lieferanten zur Verfügung, oder wird der Kunde auf anderer Weise seinen Verpflichtungen nicht gerecht, hat der Lieferant das Recht, die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen und ist der Lieferant ebenso berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten konform seiner gängigen Tarife in Rechnung zu stellen, dies unbeschadet des Rechts des Lieferanten, sonstige gesetzliche und/oder vereinbarte Ansprüche auszuüben.
9.4 Führen Mitarbeiter des Lieferanten bei dem Kunden vor Ort Arbeiten durch, stellt der Kunde kostenlos die von diesen Mitarbeitern berechtigterweise gewünschten Einrichtungen wie z.B. einen Arbeitsraum mit Computern und Telekommunikationsmitteln zur Verfügung. Dieser Arbeitsraum und dessen bürotechnische Ausstattung entsprechen allen gesetzlichen und den im Übrigen geltenden Anforderungen bezüglich der Arbeitsbedingungen. Der Kunde stellt den Lieferanten frei von Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Schaden erleiden, resultierend aus dem Handeln oder Unterlassen des Kunden oder unsicherer Situationen in seiner Organisation. Der Kunde gibt die innerhalb seiner Organisation geltende Hausordnung und Sicherheitsvorschriften vor Beginn der auszuführenden Tätigkeiten den vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeitern bekannt.
9.5 Werden zur Vertragsdurchführung Computer-, Daten- oder Telekommunikationsmittel, einschließlich Internet benötigt, ist der Kunde für die richtige Auswahl der dafür benötigten Mittel und deren rechtzeitige und vollständige Verfügbarkeit verantwortlich, mit Ausnahme der Mittel, die unter der direkten Nutzung und Verwaltung des Lieferanten fallen. Der Lieferant haftet keineswegs für Schäden oder Kosten aufgrund von Übertragungsfehler, technischen Störungen bzw. Nichtverfügbarkeit dieser Mittel, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass dieser Schaden oder diese Kosten auf absichtliches oder vorsätzliches Handeln der Geschäftsführung des Lieferanten zurückzuführen ist.
10. Lieferfristen
10.1 Alle vom Lieferanten genannten oder mit ihm vereinbarten (Liefer-)Fristen und (Übergabe-)Termine werden nach bestem Wissen bestimmt aufgrund der Daten, die dem Lieferanten beim Zustandekommen des Vertrags bekannt waren. Die vom Lieferanten genannten oder zwischen den Vertragspartnern vereinbarten (Übergabe-)Termine, sind als Zieltermine zu verstehen, sind für den Lieferanten nicht verbindlich und haben lediglich einen indikativen Charakter. Der Lieferant bemüht sich in zumutbarer Weise, die Eckdaten bezüglich (Liefer-)Fristen und (Übergabe-)Termine so weit wie möglich in acht zu nehmen. Der Lieferant ist an keine äußersten (Liefer-)Fristen oder (Übergabe-)Termine gebunden, die wegen nicht in seiner Macht stehenden und nach dem Zustandekommen des Vertrags eingetretenen Umstände, nicht mehr eingehalten werden können. Ebenso wenig ist der Lieferant an eventuelle äußerste (Übergabe-)Termine oder (Liefer-)Fristen gebunden, wenn die Vertragspartner eine Änderung des Inhalts oder Umfangs des Vertrags (z.B. Mehrarbeit, Änderung der Anforderungen usw.) oder eine Änderung der Vorgehensweise bei der Vertragserfüllung vereinbart haben. Droht die Überschreitung eines Termins, halten der Lieferant und der Kunde Rücksprache, um die Folgen der Terminüberschreitung für die weitere Planung zu besprechen.
10.2 Wird eine vom Lieferanten genannte oder zwischen den Vertragspartnern vereinbarte äußerste (Liefer-)Frist bzw. ein (Übergabe-)Termin einmal überschritten, ist der Lieferant nicht im Verzug. In allen Fällen, auch wenn die Vertragspartner schriftlich und ausdrücklich eine äußerste (Liefer-)Frist bzw. einen (Übergabe-)Termin vereinbart haben, kommt der Lieferant wegen Terminüberschreitung erst dann in Verzug, nachdem er vom Kunden schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Die Inverzugsetzung sollte die Leistungsstörung so vollständig und detailliert wie möglich beschreiben, damit der Lieferant adäquat reagieren kann.
11. Auflösung und Kündigung des Vertrags
11.1 Jeder Vertragspartner ist nur dann befugt, den Vertrag aufgrund anzurechnender Vertragsverletzungen aufzulösen, wenn der andere Vertragspartner, stets jeweils nach möglichst detaillierter, schriftlicher Inverzugsetzung mit angemessener Fristsetzung zum nachträglichen Ausgleich der Rückstände, eine Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten anzurechnen ist. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden und alle anderen Verpflichtungen der Mitwirkung des Kunden oder eines vom Kunden eingesetzten Dritten gelten stets als wesentliche Vertragspflichten.
11.2 Hat der Kunde zu dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung gemäß Artikel 11.1 bereits Leistungen im Rahmen der Vertragserfüllung erhalten, bleiben diese Leistungen und die damit zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen von der Vertragsauflösung unberührt, sofern der Kunde nicht beweist, dass der Lieferant hinsichtlich eines wesentlichen Teils dieser Lieferungen in Verzug ist. Die Beträge, die der Lieferant vor der Vertragsauflösung bezüglich der im Rahmen der Vertragserfüllung bereits gebührendermaßen erbrachten oder gelieferten Leistungen in Rechnung gestellt hat, stehen unter Berücksichtigung der im letzten Satz genannten Bestimmungen weiterhin aus und werden zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung direkt fällig.
11.3 Wird ein Vertrag, der dem Inhalt und der Art nach nicht mit der Vertragserfüllung endet, für unbegrenzte Zeit geschlossen, kann dieser von jedem Vertragspartner nach reiflicher Überlegung und unter Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Haben die Vertragspartner miteinander keine Kündigungsfrist vereinbart, ist bei der Kündigung eine angemessene Frist in acht zu nehmen. Die Vertragspartner sind hinsichtlich der Kündigung eines Vertrages keineswegs schadensersatzpflichtig.
11.4 Der Kunde ist keinesfalls berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag der für einen zeitlich begrenzten Auftrag abgeschlossenen wurde, zwischenzeitlich zu kündigen.
11.5 Jeder Vertragspartner kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, wenn dem Vertragspartner befristet oder unbefristet Zahlungsaufschub gewährt wurde, er Insolvenz beantragt hat oder das Unternehmen des Vertragspartners, außer im Rahmen einer Reorganisation oder eines Unternehmenszusammenschlusses aufgelöst oder beendet wurde, oder
die Entscheidungsbefugnis im Unternehmen des Kunden einem anderen übertragen wird. Im Falle einer solchen Vertragskündigung ist der Lieferant keinesfalls verpflichtet, bereits erhaltende Gelder zurückzuerstatten bzw. Schadensersatz zu zahlen. Befindet sich der Kunde im Konkurs, verfällt von Rechts wegen sein Anspruch auf die ihm zur Verfügung gestellte Software, Webseiten u.Ä.
12. Haftung des Lieferanten
12.1 Die Gesamthaftung des Lieferanten für eine ihm anzurechnenden Verletzung von vertraglichen oder anderen Pflichten, einschließlich der mit dem Kunden vereinbarten Garantieverpflichtung, beschränkt sich ausdrücklich auf die Entschädigung des direkten Schadens, in der Höhe von maximal des für den betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises (exkl. MwSt.). Diese Haftungsbeschränkung ist entsprechend anzuwenden auf Gewährleistungspflicht des Lieferanten gemäß Artikel 8.5 des Moduls Allgemeines. Handelt es sich bei dem Vertrag im Wesentlichen um einen Dauervertrag mit einer Laufzeit länger als ein Jahr, wird der für den betroffenen Vertrag vereinbarte Gesamtpreis festgesetzt auf die Gesamtsumme (exkl. MwSt.) der für ein Jahr vereinbarten Vergütungen. Die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden welcher Art auch immer ist auf höchstens 500.000 € (fünfhunderttausend Euro) begrenzt.
12.2 Die Haftung des Lieferanten für Schäden bei einem Todesfall, bei Körperverletzung oder materiellen Schäden an Sachen ist insgesamt begrenzt auf 1.250.000 € (einemillionenzweihundertfünfzigtausend Euro).
12.3 Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folgeschäden, Gewinnausfall, versäumte Ersparnis, verringerter Firmenwert, Schäden durch Betriebsstagnation, Schäden infolge von Ansprüchen der Abnehmer des Kunden, Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von Sachen, Materialien oder Software Dritter, die der Kunde dem Lieferanten vorschreibt und Schäden im Zusammenhang mit dem Einsatz von dem Lieferanten vom Kunden vorgeschriebenen Zulieferern ist ausgeschlossen. Die Haftung des Lieferanten ist ebenso ausgeschlossen bei Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von Daten oder Dokumenten.
12.4 Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, wie in den vorigen Absätzen dieses 12. Artikels beschrieben, lassen im übrigen die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Lieferanten aus diesem Modul Allgemeines und den übrigen vereinbarten Modulen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
12.5 Die in Artikel 12.1 bis einschließlich 12.4 genannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen verfallen, wenn die Schäden auf absichtliches oder vorsätzliches Handeln der Geschäftsführung des Lieferanten zurückzuführen ist.
12.6 Ist dem Lieferanten die Vertragserfüllung auf Dauer unmöglich, beginnt die Haftung des Lieferanten aufgrund anzurechnender Vertragsverletzungen lediglich nach unverzüglicher schriftlicher Inverzugsetzung des Kunden mit angemessener Fristsetzung zum nachträglichen Ausgleich der Rückstände und erst dann, wenn dem Lieferanten auch nach Ablauf dieser Frist immer noch eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten angerechnet werden kann. Die Inverzugsetzung sollte die Leistungsstörung so vollständig und detailliert wie möglich beschreiben, damit der Lieferant adäquat reagieren kann.
12.7 Grundsätzlich ist das Recht auf Schadensersatz dadurch bedingt, dass der Kunde nach Entstehen des Schadens den Lieferanten hierüber jeweils so schnell wie möglich schriftlich informiert. Der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Lieferanten verfällt nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach Entstehen der Forderung.
12.8 Beide Vertragspartner erkennen an, dass die aktive und konstruktive Teilnahme an einer IT-Mediation (außergerichtliche Vermittlung bei IT-Konflikten) eine angemessene und geeignete Maßnahme ist, drohende Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Nichterfüllung, der nicht rechtzeitigen Erfüllung, oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Lieferanten, zu verhindern oder einzuschränken. Aus diesen Gründen verpflichtet sich der Kunde, auf den ersten schriftlichen Antrag des Lieferanten hin, unverzüglich zu der aktiven, konstruktiven und bedingungslosen Teilnahme an einer IT-Mediation, gemäß der Verordnung für IT-Mediation der niederländischen Stiftung für außergerichtliche Streitschlichtung im EDV-Bereich [Stichting Geschillenoplossing Automatisering], mit Sitz in Den Haag, Niederlande (siehe www.sgoa.org und www.sgoa.eu).
12.9 Der Kunde stellt den Lieferanten frei von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Mangels in einem Produkt oder System, das der Kunde einem Dritten geliefert hat, einschließlich der vom Lieferanten gelieferten Hardware, Software und anderes Material, es sei denn der Kunde beweist, dass der Schaden durch diese Hardware, Software oder andere Materialien verursacht wurde.
12.10 Die Bestimmungen dieses Artikels wie auch alle anderen Bestimmungen und Haftungsausschlüsse, die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden, gelten auch für alle (Rechts-)Personen, denen sich der Lieferant bei der Vertragserfüllung bedient.
13. Höhere Gewalt
13.1 Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, einschließlich der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Garantieleistungen verpflichtet, falls dies infolge höherer Gewalt nicht möglich ist. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: (i) Höhere Gewalt aufgrund von Fehlleistungen der Zulieferer, (ii) Verpflichtungen, die der Kunde dem Lieferanten vorschreibt und vom Zulieferer nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, (iii) fehlerhafte Sachen, Hardware, Software oder Materialien Dritter, deren Nutzung der Kunde dem Lieferanten vorschreibt, (iv) staatliche Maßnahmen, (v) Störfall im Stromnetz, (vi) Störfälle im Internet, Computernetzwerk oder Telekommunikationsanlagen, (vii) Krieg, (viii) Aussperrung, (ix) Streik, (x) allgemeine Probleme im Straßen- und Schienenverkehr und (xi) Abwesenheit einer oder mehrerer Mitarbeiter.
13.2 Dauert eine Situation der höheren Gewalt länger als neunzig Tage, sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die bereits erbrachten Leistungen werden in dem Fall entsprechend anteilig verrechnet, ohne dass die Vertragspartner einander im Übrigen etwas schuldig bleiben.
14. Vertragsänderungen und Mehrarbeit
14.1 Hat der Lieferant auf Verlangen oder mit vorheriger Zustimmung des Kunden bereits Tätigkeiten durchgeführt oder andere Leistungen erbracht, die bezüglich Inhalt oder Umfang über die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und/oder Leistungen hinausgehen, wird der Kunde diese Tätigkeiten bzw. Leistungen gemäß den vereinbarten Tarifen, bei fehlender Vereinbarung gemäß den gängigen Tarifen des Lieferanten vergüten. Der Lieferant ist keineswegs verpflichtet, dem Wunsch auf Mehrarbeit zu entsprechen und kann verlangen, dass hierüber ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen wird.
14.2 Der Kunde akzeptiert, dass die Tätigkeiten bzw. Leistungen im Sinne dieses Artikels den vereinbarten oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der Dienstleistungen und die gegenseitigen Verantwortung beider Vertragspartner beeinflussen kann. Die sich im Laufe der Vertragserfüllung ergebende Mehrarbeit, oder der Bedarf danach, bietet dem Kunden keinesfalls eine rechtliche Grundlage zur Kündigung oder Auflösung des Vertrags.
14.3 Sofern für die Dienstleistungen ein Pauschalpreis vereinbart wurde, wird der Lieferant dem Kunden auf Anfrage über die finanziellen Konsequenzen der zusätzlichen Tätigkeiten bzw. Leistungen im Sinne dieses Artikels schriftlich informieren.
15. Die Übertragung von Rechten und Pflichten
15.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte und/oder Pflichten an Dritte zu verkaufen und/oder zu übertragen.
15.2 Der Lieferant hat das Recht, seine Zahlungs- und Rückerstattungsforderungen an Dritte zu übertragen.
16. Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten
16.1 Die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts von 1980 ist ausgeschlossen.
16.2 Rechtsstreitigkeiten, die sich möglicherweise aus einem zwischen Lieferanten und Kunden geschlossenen Vertrag, bzw. aus einem daraus hervorgehenden Folgevertrag ergeben, werden in einem Schiedsverfahren gemäß des Arbitrage-Verfahrens der niederländischen Stiftung für außergerichtliche Streitschlichtung im EDV-Bereich [Stichting Geschillenoplossing Automatisering], mit Sitz in Den Haag, Niederlande, entschieden, unbeschadet des Rechts beider Vertragspartner, beim Schiedsgericht einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zu stellen und unbeschadet des Rechts beider Vertragspartner, rechtliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen (siehe www.sgoa.org).
16.3 Ausschließlich nur dann, wenn der Lieferant und/oder der Kunde zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einem zwischen Lieferant und Kunden geschlossenen Vertrag, bzw. aus einem daraus hervorgehenden Folgevertrag ergeben, noch kein Schiedsverfahren bei der niederländischen Stiftung für außergerichtliche Streitschlichtung im EDV-Bereich [Stichting Geschillenoplossing Automatisering] gemäß des Arbitrage-Verfahrens dieser Stiftung anhängig gemacht hat, sind beide Vertragspartner berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, abweichend von Artikel 16.2 die Streitsache beim niederländischen Gericht [Rechtbank, Sektor Kanton, vgl. Amtsgericht] anhängig zu machen, wenn dieser Rechtsstreit in den gerichtliche Zuständigkeit der Rechtbank, Sektor Kanton fällt. Wurde die Streitsache unter Berücksichtigung des vorigen Satzes von einem oder mehreren Vertragspartnern zur Verhandlung und Entscheidung bei der Rechtbank, Sektor Kanton, anhängig gemacht, dann ist die Rechtbank Sektor Kanton befugt, die Sache zu verhandeln und eine gerichtliche Entscheidung zu treffen.
16.4 Vor Anhängigmachung eines Arbitrage-Verfahren gemäß Artikel 16.2, eröffnet der zuerst handelnde Vertragspartner zunächst ein IT-Mediationsverfahren gemäß der Verordnung für IT-Mediation der niederländischen Stiftung für außergerichtliche Streitschlichtung im EDV-Bereich [Stichting Geschillenoplossing Automatisering] in Den Haag, Niederlande. Das gemäß dieser Verordnung angelegte IT-Mediationsverfahren ist auf die Vermittlung einer oder mehrerer Mediatoren ausgerichtet. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur aktiven Teilnahme an dem anhängig gemachten IT-Mediationsverfahren, einschließlich der rechtlich einklagbaren Teilnahme an mindestens einer gemeinsamen Verhandlung mit den Mediatoren und den Vertragspartnern, um dieser außergerichtlichen Form der Streitschlichtung Aussicht auf Erfolg zu geben. Es steht allen Vertragspartnern frei, das IT-Mediationsverfahren nach einer gemeinsamen ersten Verhandlung mit Mediatoren und Vertragspartnern jederzeit zu beenden. Die Bestimmungen in diesem Absatz beschränken keinesfalls denjenigen Vertragspartner, der es für notwendig erachtet, beim Schiedsgericht einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder rechtliche Sicherungsmaßnahmen zu stellen (siehe www.sgoa.org und www.sgoa.eu).
Modul 1 Software-Lizenz
1. Anwendbarkeit
1.1 Die ICT~Office Geschäftsbedingungen setzen sich aus dem Modul Allgemeines und einem oder mehreren spezifischen Modulen per Produkt oder Dienstleistung zusammen. Die in dem vorliegenden Modul aufgeführten Bestimmungen finden, neben den Bestimmungen des Moduls Allgemeines, Anwendung, wenn der Lieferant dem Kunden Software auf Lizenzbasis zur Nutzung zur Verfügung stellt.
1.2 Die Bestimmungen dieses Moduls sind mit den Bestimmungen des Moduls Allgemeines untrennbar verbunden. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen des Moduls Allgemeines und den Bestimmungen des vorliegenden Moduls gelten Letztere.
2. Nutzungsrecht
2.1 Der Lieferant stellt dem Kunden die im Vertrag festgesetzten Computerprogramme und die dazugehörige Benutzerdokumentation, nachfolgend 'Software' genannt, zur Nutzung zur Verfügung.
2.2 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen, erstreckt sich die Verpflichtung des Lieferanten zur Bereitstellung und das Nutzungsrecht des Kunden ausschließlich auf den sogenannten Objektcode der Software. Das Nutzungsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf den Quellcode der Software. Der Quellcode der Software und die bei der Entwicklung der Software erstellte technischen Dokumentation werden dem Kunden keinesfalls zur Verfügung gestellt, auch dann nicht, wenn der Kunde sich bereit erklärt, für die Bereitstellung eine finanzielle Entschädigung zu zahlen.
2.3 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen ist der Lieferant nicht verpflichtet, außer der vereinbarten Software andere Software, bzw. Software- oder Datenbibliotheken bereitzustellen, auch dann nicht, wenn diese für die Nutzung und/oder die Softwarepflege erforderlich sind. Muss der Lieferant darüber hinaus, vom oben genannten abweichend, außer der vereinbarten Software andere Software und/oder Software- oder Datenbibliotheken zur Verfügung stellen, kann der Lieferant verlangen, dass hierüber mit dem Kunden ein gesonderter schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.
2.4 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen sind die Softwarepflege und/oder die technische Unterstützung für die Software-Benutzer von den Leistungsverpflichtungen des Lieferanten ausgeschlossen. Hat der Lieferant darüber hinaus, vom oben genannten abweichend, derartige Serviceleistungen im Bezug auf Pflege und/oder Unterstützung zu leisten, kann der Lieferant verlangen, dass hierüber mit dem Kunden ein gesonderter schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.
2.5 Unbeschadet der Bestimmungen in dem Modul Allgemeines handelt es sich bei dem Recht zur Nutzung der Software ausnahmslos um ein nicht exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht.
3. Nutzungsbeschränkungen
3.1 Der Kunde hat die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Beschränkungen des Rechts der Software-Nutzung ausnahmslos und präzise einzuhalten. Der Kunde ist sich davon bewusst, dass die Verletzung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen sowohl eine anzurechnende Nichterfüllung einer Vertragspflicht gegenüber dem Lieferanten bedeutet, wie auch einen Verstoß der Rechte geistigen Eigentums der Software darstellt. Die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen können sich unter anderem beziehen auf:
- die Hardwaresorte bzw. der Hardwaretyp, für die oder den die Software bestimmt ist, und/oder
- die maximale Anzahl der Prozessoren, für die die Software bestimmt ist, und/oder
- bestimmte – gegebenenfalls mit Namen und Funktion angedeutete – Personen, die die Software innerhalb der Organisation des Kunden benutzen dürfen, und/oder
- die maximale Anzahl der Benutzer, die – eventuell gleichzeitig – die Software innerhalb der Organisation des Kunden benutzen dürfen, und/oder
- der Ort, an dem die Software benutzt werden darf, und/oder
- bestimmte Nutzungsformen und Nutzungsziele (z.B. geschäftliche Nutzung oder Nutzung zu Privatzwecken), und/oder
- jegliche andere quantitative oder qualitative Beschränkungen.
3.2 Haben die Vertragspartner vereinbart, dass die Software ausschließlich in Kombination mit bestimmter Hardware oder mit einem bestimmten Hardwaretyp benutzt werden darf, ist der Kunde berechtigt, bei einem eventuellem Störungsfall der betreffenden Hardware die Software für die Dauer der Störung auf einer anderen Hardware vom selben Typ zu benutzen.
3.3 Der Lieferant kann verlangen, dass der Kunde die Software erst dann in Gebrauch nimmt, nachdem der Kunde beim Lieferanten, dessen Zulieferer oder dem Softwareproduzenten einen oder mehrere Codes (Passwörter, Identitätscodes usw.), die für die Nutzung benötigt werden, angefordert und erhalten hat. Der Lieferant ist stets berechtigt, zum Schutz der Software gegen unrechtmäßige Nutzung und/oder Nutzung auf anderer Art oder für andere Verwendungszwecke als die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Nutzung, technische Maßnahmen zu ergreifen.
3.4 Es ist dem Kunden nicht erlaubt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu entfernen (zu lassen) oder zu umgehen (zu lassen).
3.5 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen darf der Kunde die Software ausschließlich in und nur zugunsten seiner eigenen Firma oder Organisation und ausschließlich für die beabsichtigte Anwendung benutzen. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen wird der Kunde die Software nicht zur Datenverarbeitung zugunsten Dritter, wie z.B. für 'time-sharing', applications service provision', 'software as a service' und 'outsourcing' benutzten.
3.6 Es ist dem Kunden nicht gestattet, weder die Software, noch die Datenträger, auf denen die Software installiert ist, noch die Echtheitszertifikate, die der Lieferant bei der Bereitstellung der Software ausgestellt hat, zu verkaufen, zu vermieten, zu veräußern oder darauf begrenzte Rechte zu gewähren, oder zu welcher Weise oder zu welchem Zweck auch immer Dritten zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig gewährt der Kunde einem Dritten - auch nicht mittels Fernzugriff - Zugang zu der Software, oder bringt er die Software zu Hosting-Zwecken bei einem Dritten unter, auch dann nicht, wenn der desbetreffende Dritte die Software ausschließlich zugunsten des Kunden benutzt.
3.7 Der Kunde ist auf Verlangen unverzüglich bereit, an Nachforschungen, die vom Lieferanten oder namens des Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen des Kunden durchgeführt werden, mitzuwirken. Der Kunde gewährt auf den ersten Antrag des Lieferanten hin dem Lieferanten Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen. Der Lieferant behandelt alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Lieferant im Rahmen solcher Nachforschungen von oder bei dem Kunden erhält, sofern diese Informationen sich nicht auf die Nutzung der Software selbst beziehen, als strikt vertraulich.
4. Übergabe und Installation
4.1 Der Lieferant übergibt die Software auf dem vereinbarten Datenträger-Format oder, wenn diesbezüglich nichts Konkretes vereinbart wurde, auf einem vom Lieferanten zu bestimmenden Datenträger-Format direkt bzw. über Telekommunikationsmittel (Internet) dem Kunden. Der Lieferant bestimmt die Art und Weise der Übergabe.
4.2 Der Lieferant wird die Software nur dann beim Kunden installieren, wenn dies schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist. Wurden diesbezüglich keine konkreten Vereinbarungen getroffen, wird der Kunde die Software selbst installieren, einrichten, parametrisieren, tunen, und wenn nötig die zu nutzende Hardware und die Benutzerumgebung angleichen. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen ist der Lieferant nicht zur Durchführung einer Datenkonvertierung verpflichtet.
4.3 Die Benutzerdokumentation wird auf Papier bzw. in digitaler Form mit dem vom Lieferant zu bestimmenden Inhalt bereitgestellt. Der Lieferant entscheidet, in welcher Form und in welcher Sprache die Benutzerdokumentation zur Verfügung stehen wird.
5. Annahmetest und Annahme
5.1 Haben die Vertragspartner keine Vereinbarung hinsichtlich der Durchführung eines Annahmetest getroffen, dann akzeptiert der Kunde die Software in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe befindet ('as is'), folglich mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und Mängeln, unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund der Garantiebestimmung des Artikel 9 dieses Moduls.
5.2 Haben die Vertragspartner schriftlich einen Annahmetest vereinbart, dann finden die Bestimmungen in Artikel 5.3 bis einschließlich 5.10 dieses Moduls Anwendung.
5.3 Unter 'Fehlern' ist in diesem Modul zu verstehen, den vom Lieferanten schriftlich angegebenen funktionelle oder technische Anforderungen der Software und, falls es ganz oder teilweise Software nach Maßarbeit betrifft, den zwischen den Vertragspartnern schriftlich ausdrücklich vereinbarten funktionellen oder technischen Anforderungen im Wesentlichen nicht zu entsprechen. Von einem Fehler ist nur dann die Rede, wenn der Kunde diesen aufweisen und den Fehler reproduzieren kann. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten diese Fehler unverzüglich zu melden.
5.4 Wurde ein Annahmetest vereinbart, beträgt die Testperiode vierzehn Tage nach Übergabe oder, wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Lieferant eine Installation durchführen soll, nach Vollendung der Installation. Während der Testperiode ist der Kunde nicht berechtigt, die Software für produktive oder operative Zwecke einzusetzen. Der Kunde führt den vereinbarten Annahmetest der Software mit ausreichend qualifiziertem Personal und ausreichendem Umfang und Tiefgang durch und stellt die Testergebnisse dem Lieferanten in schriftlicher, übersichtlicher und verständlicher Form zur Verfügung.
5.5 Wurde ein Annahmetest vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, auf seine volle und ausschließliche Verantwortung hin zu prüfen, ob die gelieferte Software den vom Lieferanten schriftlich angegebenen funktionellen oder technischen Anforderungen entspricht und, falls die Software ganz oder teilweise Software nach Maßarbeit gefertigt wurde, ob diese den zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbarten funktionellen oder technischen Anforderungen entspricht. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Unterstützung des Lieferanten bei der Durchführung des Annahmetest ausnahmslos auf Gefahr des Kunden.
5.6 Die Software gilt zwischen den Vertragspartnern als angenommen:
a. wenn zwischen den Vertragspartnern kein Annahmetest vereinbart wurde: bei Übergabe, oder wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Lieferant eine Installation durchführt, nach Vollendung der Installation, bzw.
b. wenn die Vertragspartner einen Annahmetest vereinbart haben: am ersten Tag nach der Testperiode, bzw.
c. wenn der Lieferant vor Ablauf der Testperiode einen Testbericht gemäß Artikel 5.7 erhält: zu dem Zeitpunkt, zu dem die in dem Testbericht aufgeführten Fehler beseitigt sind, unbeschadet eventueller existierender Unzulänglichkeiten, die gemäß Artikel 5.8 einer Annahme nicht entgegenstehen. Hiervon abweichend gilt die Software, wenn der Kunde diese vor dem Zeitpunkt der ausdrücklichen Annahme in irgendeiner Weise für produktive oder operative Zwecke nutzt, vom Nutzungsbegin an als vollständig angenommen.
5.7 Stellt sich bei der Durchführung des vereinbarten Annahmetest heraus, dass die Software Fehler enthält, informiert der Kunde den Lieferanten spätestens am letzten Tag der Testperiode über die Fehler mittels eines schriftlichen und detaillierten Testberichts. Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, die angeführten Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wobei der Lieferant berechtigt ist, vorübergehende Lösungen, Umwege oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software anzubringen.
5.8 Die Annahme der Software darf ausschließlich zu den Gründen abgelehnt werden, die mit den zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbarten Anforderungen im Zusammenhang stehen und keineswegs wegen der Existenz kleiner Fehler, Fehler also, die der operativen bzw. produktiven Inbetriebnahme der Software nicht entgegenstehen, unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, diese kleinen Fehler im Rahmen der Garantiebestimmungen des Artikel 9, sofern zutreffend, zu beheben. Des Weiteren darf die Annahme nicht aufgrund von Software-Aspekten abgelehnt werden, die lediglich subjektiv beurteilt werden können, wie z.B. ästhetische Aspekte und Aspekte bezüglich der Gestaltung der Benutzeroberfläche.
5.9 Wird die Software in Phasen und/oder Teilen geliefert und getestet, bleibt eine eventuelle Annahme in einer voriger Phase und/oder eines anderen Teils von der Nicht-Annahme eines in einer bestimmten Phase und/oder eines bestimmten Teils unberührt.
5.10 Die Annahme der Software auf eine in diesem Artikel genannten Weise führt dazu, dass der Lieferant seine Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung und Annahme der Software umzusetzen hat und, insofern die Installation durch den Lieferanten vereinbart wurde, auch seine Verpflichtungen hinsichtlich der Softwareinstallation zu erfüllen hat. Die Annahme der Software hat keinen Einfluss auf die Rechte des Kunden hinsichtlich kleiner Mängel (Artikel 5.8) und hinsichtlich der Garantieleistungen (Artikel 9).
6. Vertragsdauer
6.1 Der Vertrag zur Bereitstellung der Software wird für die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Dauer geschlossen. Bei einer fehlenden Vereinbarung gilt die Dauer von einem Jahr. Der Vertrag gilt ab dem Tag, an dem die Software dem Kunden bereitgestellt wird. Die Dauer des Vertrages verlängert sich jeweils stillschweigend um die ursprüngliche Vertragslaufzeit, es sei denn der Kunde oder der Lieferant kündigt den Vertrag schriftlich, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der betreffenden Laufzeit.
6.2 Unverzüglich nach Ablauf des Nutzungsrechts der Software gibt der Kunde dem Lieferanten alle in seinem Besitz befindlichen Software-Kopien zurück. Haben die Vertragspartner vereinbart, dass der Kunde nach Ablauf des Vertrags die betreffenden Software-Kopien vernichtet, wird der Kunde dem Lieferanten die Vernichtung der Software unverzüglich schriftlich melden. Der Lieferant ist bei oder nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht verpflichtet, dem Kunden hinsichtlich einer vom Kunden gewünschten Datenkonvertierung zu unterstützen.
7. Nutzungsrechtsvergütung
7.1. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen ist die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Nutzungsrechtsvergütung zu den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Datum oder, bei fehlendem vereinbarten Datum fällig:
a. wenn die Vertragspartner nicht vereinbart haben, dass der Lieferant die Installation der Software durchführt: bei Übergabe der Software oder, im Falle von regelmäßig fälligen Nutzungsrechtsvergütungen, bei Übergabe der Software und am Beginn jeder neuen Nutzungsrechtslaufzeit;
b. wenn die Vertragspartner vereinbart haben, dass der Lieferant für die Installation der Software Sorge trägt: bei Vollendung der Softwareinstallation oder, im Falle von regelmäßig fälligen Nutzungsrechtsvergütungen, bei Vollendung der Softwareinstallation und am Beginn jeder neuen Nutzungsrechtslaufzeit.
7.2 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen ist der Lieferant nicht zur Installation und Modifikation der Software verpflichtet. Hat der Lieferant darüber hinaus, vom oben genannten abweichend, derartige Installationsarbeiten oder Arbeiten hinsichtlich der Modifikation der Software durchzuführen, kann der Lieferant verlangen, dass hierüber mit dem Kunden ein gesonderter schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Diese Leistungen werden gegebenenfalls gesondert und zu den gängigen Tarifen des Lieferanten in Rechnung gestellt.
8. Modifikation der Software
8.1 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen und gesetzlicher Bestimmungen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ganz oder teilweise zu modifizieren. Der Lieferant ist stets berechtigt, diese Zustimmung zu verweigern oder an seine Zustimmung bestimmte Bedingungen zu knüpfen, u.a. Bedingungen hinsichtlich der Art und Weise und der Qualität der vom Kunden gewünschten Modifikationen.
8.2 Bei allen vom Kunden, oder im Auftrag des Kunden von Dritten, durchgeführten Modifikationen - mit oder ohne Zustimmung des Lieferanten - trägt der Kunde das gesamte Risiko.
9. Garantie
9.1 Der Lieferant haftet nicht dafür, dass die dem Kunden zur Verfügung gestellte Software für die tatsächliche und/oder beabsichtigte Nutzung des Kunden geeignet ist. Ebenso wenig garantiert der Lieferant, dass die Software ohne Unterbrechungen, Fehler oder Mängel funktioniert oder dass alle Fehler und Mängel stets ausgebessert werden.
9.2 Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, die Fehler in der Software im Sinne von Artikel 5.3 dieses Moduls innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn diese Fehler innerhalb von drei Monaten nach Übergabe oder, wenn zwischen den Vertragspartnern ein Annahmetest vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach Annahme, dem Lieferanten detailliert beschrieben und schriftlich mitgeteilt wurden. Die Fehlerbehebung wird kostenlos durchgeführt, es sei denn, die Software wurde im Auftrag des Kunden nicht zu einem Pauschalpreis entwickelt. In dem Fall wird der Lieferant die Kosten der Fehlerbehebung konform seiner gängigen Tarife in Rechnung stellen. Der Lieferant kann die Kosten der Fehlerbehebung konform seiner gängigen Tarife in Rechnung stellen, wenn ein Nutzungsfehler oder eine unsachgemäße Nutzung durch den Kunden oder andere Ursachen vorliegen, die dem Lieferanten nicht angerechnet werden können, oder wenn die Fehler bei der Durchführung des vereinbarten Annahmetest entdeckt hätten werden können. Die Verpflichtung zur Fehlerbehebung verfällt, wenn der Kunde ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten an der Software Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt, denen aus angemessenen Gründen nicht zugestimmt werden kann.
9.3 Die Fehlerbehebung wird an einem vom Lieferanten bestimmten Ort durchgeführt. Der Lieferant ist stets berechtigt, vorübergehende Lösungen, Umwege oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software anzubringen.
9.4 Der Lieferant ist keinesfalls verpflichtet, beschädigte oder verlorengegangene Daten wiederherzustellen.
9.5 Der Lieferant hat keine Verpflichtungen hinsichtlich der Behebung von Fehlern, die nach Ablauf der in Artikel 9.2 dieses Moduls genannten Garantiedauer gemeldet werden, es sei denn, die Vertragspartner haben einen gesonderten Wartungsvertrag abgeschlossen, der eine derartige Verpflichtung der Fehlerbehebung beinhaltet.
10. Vertraulichkeit
10.1 Der Kunde erkennt den vertraulichen Charakter der Software an ebenso wie die Tatsache, dass diese Software Betriebsgeheimnisse des Lieferanten, seiner Zulieferer und/oder der Hersteller der Software enthält.
11. Wartungsvertrag
11.1 Hat der Kunde nicht gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss zur Bereitstellung der Software mit dem Lieferanten einen Wartungsvertrag abgeschlossen, ist der Lieferant nicht verpflichtet, nachträglich zu einem späteren Zeitpunkt einen Software-Wartungsvertrag abzuschließen.
12. Software von Zulieferern
Sofern der Lieferant dem Kunden Software Dritter zur Verfügung stellt, gelten bezüglich der Software die (Lizenz-)Bedingungen dieser dritten Partei, unter Nichtbeachtung der davon abweichenden Bestimmungen in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorausgesetzt, der Lieferant hat dies dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der Kunde akzeptiert die betreffenden Bedingungen Dritter. Diese Bedingungen liegen für den Kunden zur Einsichtnahme beim Lieferanten vor und der Lieferant sendet diese auf Anfrage dem Kunden kostenlos zu. Sofern die betreffenden Bedingungen Dritter in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aus welchen Gründen auch immer als nicht anwendbar gelten oder für nicht anwendbar erklärt werden, gelten die Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt.
Modul 4 Application Service Provision, Software as a Service und Computerservice
1. Anwendbarkeit
1.1 Die ICT~Office Geschäftsbedingungen setzen sich aus dem Modul Allgemeines und einem oder mehreren spezifischen Modulen per Produkt oder Dienstleistung zusammen. Die in dem vorliegenden Modul aufgeführten Bestimmungen finden, neben den Bestimmungen des Moduls Allgemeines, Anwendung, wenn der Lieferant Dienstleistungen auf dem Gebiet oder unter der Bezeichnung Application Service Provision (ASP), Software as a Service (SaaS) und/oder Computerservice durchführt.
1.2 Die Bestimmungen dieses Moduls sind mit den Bestimmungen des Moduls Allgemeines untrennbar verbunden. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen des Moduls Allgemeines und den Bestimmungen des vorliegenden Moduls gelten Letztere.
1.3 Bezüglich der Anwendung dieses Moduls steht Application Service Provision und Software as a Service für: mittels Fernzugriff dem Kunden zur Verfügung stellen und zur Verfügung halten von Software über Internet oder über ein anderes Netzwerk, ohne dass dem Kunden dafür vom Lieferanten ein Datenträger mit der betreffenden Software ausgehändigt wird.
1.4 Bezüglich der Anwendung dieses Moduls steht Computerservice für: automatische Datenverarbeitung mithilfe der vom Lieferanten verwalteten Software und Hardware.
2. Dienstleistungen
2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden die zwischen den Vertragspartnern vertraglich festgelegte Dienstleistung auf dem Gebiet Application Service Provision, Software as a Service und/oder Computerservice, wie auch die sonstigen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Dienstleistungen. Sofern dies im Vertrag vorgesehen ist, installiert der Lieferant die in dem Vertrag angegebene Software auf der vom Lieferanten angegebenen Infrastruktur. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Anschaffung und/oder das fehlerfreie Funktionieren der Infrastruktur des Kunden oder eines Dritten.
2.2 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen ist der Kunde verantwortlich für das Software-Management, einschließlich der Kontrolle der Software-Einstellungen, für die Nutzung der Dienstleistungen und dafür, wie die Ergebnisse der Dienstleistungen eingesetzt werden. Der Kunde ist darüber hinaus verantwortlich für die Benutzeranweisungen und die Nutzung durch die Benutzer, unabhängig davon ob diese Benutzer in einem Autoritätsverhältnis zum Kunden stehen oder nicht. Wurden diesbezüglich keine konkreten Vereinbarungen getroffen, wird der Kunde die (Zusatz-)Software auf seiner eigenen Hardware selbst installieren, einrichten, parametrisieren, tunen, und wenn nötig die dafür benutzte Hardware, sonstige (Zusatz-)Software und Benutzerumgebung angleichen und die vom Kunden gewünschte Kompatibilität bewerkstelligen.
2.3 Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen ist der Lieferant nicht zur Durchführung einer Datenkonvertierung verpflichtet.
2.4 Beinhaltet die vertraglich festgelegte Dienstleistung für den Kunden darüber hinaus die technische Unterstützung der Benutzer, wird der Lieferant telefonisch oder per E-Mail hinsichtlich der Nutzung und Funktionen der im Vertrag genannten Software und hinsichtlich der Nutzung dieser Dienstleistung technische Unterstützung bieten. Der Lieferant kann an die Qualifikationen und die Anzahl der Kontaktpersonen, die unterstützt werden, Bedingungen stellen. Der Lieferant wird ausreichend begründete Anfragen zur technischen Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Der Lieferant kann die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit der Antworten oder gebotenen Unterstützung nicht garantieren. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen wird technische Unterstützung ausschließlich an Werktagen, zu den üblichen Öffnungszeiten des Lieferanten geboten.
2.5 Beinhaltet die vertraglich festgelegte Dienstleistung für den Kunden darüber hinaus die Erstellung von Backups der Kundendaten, erstellt der Lieferant unter Berücksichtigung des zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbarten Zeitraums und bei fehlender Vereinbarung einmal pro Woche ein komplettes Backup von den in seinem Besitz befindlichen Daten des Kunden. Der Lieferant bewahrt das Backup für die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Dauer auf, und bei diesbezüglich fehlender Vereinbarung zu der beim Lieferanten üblichen Aufbewahrungsdauer. Der Lieferant wird das Backup mit gebotener Sorgfalt behandeln und aufbewahren.
2.6 Der Lieferant ist lediglich nach schriftlicher ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, über ein Ausweichzentrum oder andere Ausweichsysteme für Notfälle zu verfügen.
3. Ausführung der Dienstleistungen
3.1 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften dafür einsetzen, die Dienstleistungen mit Sorgfalt auszuführen, gegebenenfalls gemäß der mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Absprachen und Prozesse. Alle Dienstleistungen des Lieferanten werden auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht ausgeführt, es sei denn der Lieferant hat in dem schriftlichen Vertrag nachdrücklich ein Ergebnis zugesichert und dieses betreffende Ergebnis wird ausreichender definiert.
3.2 Der Lieferant führt die Dienstleistungen ausschließlich im Auftrag des Kunden aus. Führt der Lieferant aufgrund einer Anfrage oder eines amtlichen Befehls einer Behörde, oder im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Vorschrift hinsichtlich der Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder der Benutzer Tätigkeiten aus, werden die gesamten damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.3 Der Lieferant kann den Inhalt und Umfang der Dienstleistungen abändern. Hat eine solche Änderung eine Veränderung der beim Kunden gültigen Prozesse zur Folge, wird der Lieferant den Kunden hierüber so schnell wie möglich informieren und hat der Kunde die Kosten dieser Veränderung zu tragen. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag zu dem Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, schriftlich kündigen, sofern diese Änderung im Zusammenhang mit Änderungen in relevanter Gesetzgebung oder anderer von Behörden erteilten Vorschriften steht , oder aber der Lieferant die Kosten dieser Änderung trägt.
3.4 Der Lieferant kann die Ausführung der Dienstleistung mit einer neuen oder geänderten Version der Software fortsetzen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, speziell für den Kunden bestimmte Eigenschaften bzw. Funktionalitäten der Dienstleistung oder der Software beizubehalten, abzuändern oder hinzuzufügen.
3.5 Der Lieferant kann die Dienstleistungen hinsichtlich präventiver, korrektiver oder adaptiver Wartungsarbeiten ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung der Dienstleistung wird nicht länger dauern als notwendig ist, wenn möglich außerhalb der Bürozeiten stattfinden und wenn es die Umstände ermöglichen, erst beginnen, nachdem der Kunde darüber informiert worden ist.
3.6 Führt der Lieferant Dienstleistungen auf der Basis von Daten aus, die der Kunde liefert, wird der Kunde diese Daten den Bedingungen des Lieferanten entsprechend präparieren und liefern. Der Kunde bringt die zu verarbeitenden Daten zu dem Ort, an dem der Lieferant die Dienstleistungen ausführt, und das sich aus der Datenverarbeitung ergebende Ergebnis dort wieder ab. Der Kunde trägt die Kosten und das Risiko für den Transport und die Übertragung, gleich welcher Art, auch wenn der Lieferant der Ausführende ist. Der Kunde garantiert, dass alle von ihm dem Lieferanten zur Ausführung seiner Dienstleistung zur Verfügung gestellten Materialien, Daten, Software, Hardware, Prozesse und Anweisungen richtig und vollständig sind und dass alle dem Lieferanten ausgehändigten Datenträger den Anforderungen des Lieferanten entsprechen.
3.7 Die gesamte vom Lieferanten bei der Dienstleistung benutzte Software, Hardware und alle Sachen bleiben Eigentum bzw. intellektuelles Eigentum des Lieferanten oder seiner Zulieferer, auch dann, wenn der Kunde für deren Entwicklung oder Anschaffung durch den Lieferanten eine finanzielle Entschädigung zahlt.
3.8 Der Lieferant ist keinesfalls dazu verpflichtet, im Rahmen der Application Service Provision und/oder Software as a Service, dem Kunden einen Datenträger mit der Software zur Verfügung zu stellen und zu halten und im Rahmen des Computerservice die vom Lieferanten benutzte Software auszuhändigen.
4. Service Level Agreement (Dienstgütevereinbarung)
4.1 Eventuelle Vereinbarungen bezüglich der zu leistenden Dienstleistungen (Service Level) werden ausschließlich schriftlich ausdrücklich vereinbart. Der Kunde teilt stets alle Umstände mit, die auf die Ausführung der Dienstleistungen und deren Verfügbarkeit Einfluss haben können. Wird ein Service Level vereinbart, dann werden die vorab angekündigten Aussetzung der Dienstleistungen wegen Wartungsarbeiten, wie auch die Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen bei der Bemessung der Service-Verfügbarkeit nicht berücksichtigt, und gilt die Dienstleistung insgesamt über die gesamte Laufzeit des Vertrages als Bemessungsgrundlage. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises gelten die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit und der Servicelevel als vollständiger Beweis.
5. Vertragsdauer
5.1 Der Vertrag wird für die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Dauer geschlossen. Bei einer fehlenden Vereinbarung gilt die Dauer von einem Jahr. Die Dauer des Vertrages verlängert sich jeweils stillschweigend um die ursprüngliche Vertragslaufzeit, es sei denn der Kunde oder der Lieferant kündigt den Vertrag schriftlich, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der betreffenden Laufzeit.
6. Zahlung
6.1 Wurde keine Zahlungsvereinbarung getroffen, sind alle Beträge die sich auf die vom Lieferanten geleistete Dienstleistung beziehen jeweils pro Kalendermonat im Voraus fällig.
7. Garantie
7.1 Der Lieferant garantiert nicht, dass die im Rahmen der Application Service Provision und/oder Software as a Service, dem Kunden zur Verfügung zu stellenden und zu haltenden Software und die im Rahmen des Computerservice vom Lieferanten benutzte Software fehlerfrei ist und ohne Unterbrechung funktioniert. Der Lieferant wird sich dafür einsetzen, die Fehler in der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, soweit es die Software betrifft, die der Lieferant selbst entwickelt hat und die betreffenden Fehler dem Lieferanten detailliert beschrieben und schriftlich mitgeteilt worden sind. Der Lieferant kann die Fehlerbehebung gegebenenfalls aussetzen bis eine neue Version der Software in Gebrauch genommen wird. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Fehler in einer Software, die nicht vom Lieferanten selbst entwickelt wurde, behoben werden. Der Lieferant ist stets berechtigt, vorübergehende Lösungen, Umwege oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software anzubringen. Wurde die Software im Auftrag des Kunden entwickelt, kann der Lieferant die Kosten der Fehlerbehebung konform seiner gängigen Tarife dem Kunden in Rechnung stellen.
7.2 Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Dienstleistung und der unter Inanspruchnahme der Dienstleistung erzeugten Daten. Der Kunde wird die Ergebnisse der Dienstleistung und die unter Inanspruchnahme der Dienstleistung erzeugten Daten selbst regelmäßig kontrollieren.
7.3 Soweit erforderlich oder wünschenswert wird der Lieferant, wenn Fehler in den Ergebnissen des Computerservice sich direkt aus den Produkte, der Software, Datenträger, Prozessen oder Bedienungshandlungen ergeben, für die der Lieferant aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nachdrücklich verantwortlich ist, den Computerservice wiederholen, um diese Mängel zu beheben, vorausgesetzt, der Kunde teilt dem Lieferanten diese Mängel so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ergebnisse des Computerservices schriftlich und detailliert mit. Ausschließlich nur dann, wenn die Mängel im Computerservice dem Lieferanten angerechnet werden können, wird die Wiederholung kostenlos durchgeführt. Sind die Mängel nicht dem Lieferanten anzurechnen und/oder ergeben sich die Mängel aus Fehlern oder Unzulänglichkeiten des Kunden, wie z.B. die Anlieferung falscher oder unvollständiger Daten und/oder Informationen, wird der Lieferant die Kosten einer eventuellen Wiederholung konform seiner gängigen Tarife dem Kunden in Rechnung stellen. Ist die Behebung der dem Lieferanten anzurechnenden Mängel seinem Urteil nach technisch oder vernünftigerweise nicht möglich, wird der Lieferant die für den betreffenden Computerservice fälligen Beträge dem Kunden gutschreiben, ohne in irgendeiner Weise dafür zu haften. Der Kunde kann aufgrund von Mängeln in dem Computerservice keine anderen Ansprüche geltend machen als die Ansprüche, die in dieser Garantievereinbarung beschrieben sind. Dieser Absatz dieses Artikels ist ausdrücklich nicht anwendbar auf Application Service Provision und Software as a Service.
7.4 Der Kunde wird auf der Basis der vom Lieferanten erteilten Informationen bezüglich der Maßnahmen zur Vorbeugung und Einschränkung der Folgen von Störungsfällen, Mängel in der Dienstleistung, Beschädigung oder Verlust der Daten oder anderen Vorfällen, alle Risiken für seine Organisation inventarisieren und wenn nötig, zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Anfrage des Kunden, bei den zusätzlichen Maßnahmen des Kunden nach den Geboten der Vernunft mitzuwirken, gegen die vom Lieferanten aufzustellenden (finanziellen) Bedingungen. Der Lieferant ist keinesfalls verpflichtet, beschädigte oder verlorengegangene Daten wiederherzustellen.
7.5 Der Lieferant garantiert nicht, dass die im Rahmen der Application Service Provision und/oder Software as a Service dem Kunden zur Verfügung zu stellenden und zu haltenden Software und die im Rahmen des Computerservice vom Lieferanten benutzte Software fristgemäß an Änderungen in den relevanten Vorschriften angeglichen wird.
8. Die Verarbeitung personenbezogener Daten
8.1 Der Lieferant garantiert, dass alle Voraussetzungen für die rechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die vom Kunden eingegeben werden und im Rahmen der Application Service Provision und/oder Software as a Service dem Kunden zur Verfügung zu stellenden und zu haltenden Software und die im Rahmen des Computerservice vom Lieferanten benutzte Software gegeben sind.
8.2 Unbeschadet der Bestimmungen in dem Modul Allgemeines trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Daten, die im Rahmen der Nutzung der Dienstleistungen verarbeitet werden. Der Kunde haftet gegenüber dem Lieferant dafür, dass die Daten nicht unrechtmäßig sind und die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt den Lieferant hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten bzw. der Vertragserfüllung von sämtlichen Rechtsansprüchen Dritter frei.
8.3 Der Kunde trägt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (wie z.B. das niederländische Datenschutzgesetz, Wet Bescherming Persoonsgegevens) Verpflichtungen gegenüber Dritten, wie die Pflicht, Informationen zu erteilen, Einsicht zu gewähren, die personenbezogenen Daten beteiligter Personen zu korrigieren und zu löschen. Die alleinige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten trägt ausschließlich der Kunde. Die Vertragspartner halten sich daran, das der Lieferant hinsichtlich der Verarbeitung personsbezogener Daten der "Bearbeiter" im Sinne des niederländischen Datenschutzgesetzes, Wet Bescherming Persoonsgegevens, ist. Der Kunde wird, soweit es ihm technisch möglich ist, seine Kooperation gewährleisten und seine Pflichten erfüllen. Die damit verbunden Kosten sind nicht in den vereinbarten Preisen und Gebühren des Lieferanten enthalten und sind vom Kunden zu tragen.
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